Gesetzliches
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Gesetzliches

Da bei jeder Art von Tiefbauarbeiten – wozu auch Gleis-, Straßen- und Tunnelbauarbeiten sowie Abriss- und Rückbauarbeiten, soweit sie „in die Tiefe gehen“, zählen – der Baugrund tangiert und damit die Gefahr eines Kampfmittelfundes gegeben ist, muss eine „Bestätigung“ zur Erfüllung der länderspezifischen Anforderungen zu Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen bereits mit jeder Ausschreibung derartiger Bauarbeiten vorgelegt werden.

Dabei ist zu differenzieren: Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung, z.B. aufgrund der historischen Erkundung durch Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der in einigen Bundesländern auch Kampfmittelräumdienst bezeichnet wird, so genügt die schriftliche Bestätigung durch den öffentlichen Auftraggeber selbst:
„Das Antreffen von Kampfmitteln ist nach Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht wahrscheinlich“. Denn dann besteht für eine qualifizierte Bestätigung „im Einzelfall“ kein Anlass.

Bestehen hingegen Anhaltspunkte, z.B. durch bekannte Bombardierungen im Gemeindegebiet, Bereiche von Gleisanlagen bzw. Straßen und Wasserstraßen oder ehemalige Rüstungsstandorte, dann muss die Bestätigung der Kampfmittelsuche von einer zugelassenen Kampfmittelbeseitigungs-/ räumfirma ausgestellt werden.

 

Gesetzliche Regelungen

  • Bauordnungen der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
  • Strafgesetzbuch (StGB §308, §319)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB §823)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
  • Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
    (Baustellenverordnung – BaustellV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
  • Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
  • Produktsicherheitsgesetz
  • Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz  (9. ProdSV, Maschinenverordnung)
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)

 

Quelle der Textpassagen: Verein zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e.V.
Herausgegeben vom Verein zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e.V. in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (Bundesfachabteilung Spezialtiefbau), der BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) sowie dem CBTR Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e.V.
Bearbeitungsstand: März 2014

Ergänzende Praxishinweise:

Die Kampfmittelfreigabe darf nur durch die entsprechenden staatlichen Stellen bzw. zugelassene Fachfirmen/Ingenieurbüros erfolgen, nicht durch private Bauherren/Auftraggeber oder Planer/Steuerer!

Die Kampfmittelfreigabe ist in einen direkten Bezug zur geplanten Baumaßnahme zu stellen.

Kurzübersicht der Pflichten

Der Bauherr ist als „Zustandsstörer“ verantwortlich für die Kampfmittelfreiheit des Baugrundstücks.

Er ist deshalb verpflichtet – vor Baubeginn im Zuge der Genehmigungsplanung – entsprechende regelgerechte Untersuchungen zur Belastung des Baubereichs mit Kampfmitteln zu veranlassen. Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist nur speziell geschulten und zugelassenen Fachunternehmen nach § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz gestattet.

Die Übertragung der Pflichten zur Feststellung der Kampfmittelfreiheit auf den Planer oder andere Erfüllungsgehilfen sollte zu Beweiszwecken schriftlich dokumentiert werden.

Die Anforderungen für die Feststellung und Bestätigung der Kampfmittelfreiheit richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben der 16 Bundesländer.

Die Kampfmittelfreigabe des Baubereichs ist schriftlich zu dokumentieren und rechtzeitig an die Baubeteiligten als Voraussetzung für den Baubeginn zu übergeben.

Die Kosten für Kampfmittelerkundung und Sicherungsmaßnahmen trägt im Regelfall der Bauherr. Hier können je nach Verdacht und/oder Belastung erhebliche Kosten und lange Bearbeitungszeiten auftreten. Deshalb ist die frühzeitige Abklärung und Herbeiführung der Kampfmittelfreiheitsbestätigung (vgl. ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.17 VOB/C) dringend zu empfehlen.

Die Kosten für die Räumung und Beseitigung von erkundeten bzw. aufgefundenen Kampfmitteln trägt im Regelfall die öffentliche Hand.

Grundsätzlich besteht eine Aufklärungs- und Unterweisungspflicht hinsichtlich der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gegenüber allen eigenen Mitarbeitern, die auf der Baustelle tätig sind (§§ 4; 12 ArbSchG). Diese Unterweisung ist entsprechend zu dokumentieren.

Werden im Zuge der Baumaßnahme Kampfmittel angetroffen, bzw. ergibt sich die Vermutung, dass Kampfmittel vorhanden sind, ist unverzüglich eine schriftliche Anordnung zur Baueinstellung zu treffen. Sicherungsmaßnahmen sind zu veranlassen.