Da bei jeder Art von Tiefbauarbeiten – wozu auch Gleis-, Straßen- und Tunnelbauarbeiten sowie Abriss- und Rückbauarbeiten, soweit sie „in die Tiefe gehen“, zählen – der Baugrund tangiert und damit die Gefahr eines Kampfmittelfundes gegeben ist, muss eine „Bestätigung“ zur Erfüllung der länderspezifischen Anforderungen zu Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen bereits mit jeder Ausschreibung derartiger Bauarbeiten vorgelegt werden.
Dabei ist zu differenzieren: Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung, z.B. aufgrund der historischen Erkundung durch Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der in einigen Bundesländern auch Kampfmittelräumdienst bezeichnet wird, so genügt die schriftliche Bestätigung durch den öffentlichen Auftraggeber selbst:
„Das Antreffen von Kampfmitteln ist nach Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht wahrscheinlich“. Denn dann besteht für eine qualifizierte Bestätigung „im Einzelfall“ kein Anlass.
Bestehen hingegen Anhaltspunkte, z.B. durch bekannte Bombardierungen im Gemeindegebiet, Bereiche von Gleisanlagen bzw. Straßen und Wasserstraßen oder ehemalige Rüstungsstandorte, dann muss die Bestätigung der Kampfmittelsuche von einer zugelassenen Kampfmittelbeseitigungs-/ räumfirma ausgestellt werden.
Gesetzliche Regelungen
- Bauordnungen der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
- Strafgesetzbuch (StGB §308, §319)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB §823)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
- Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung – BaustellV) - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
- Produktsicherheitsgesetz
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV, Maschinenverordnung)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)